Allgemeine Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften (alle bezeichnet als „StB“)
Die hier folgenden AAB gelten für die Verträge zwischen dem StB und dem/den Auftraggeber/n, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Für den Umfang der vom StB zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Außerhalb des Auftrages wird der StB nicht tätig.
(Das heißt für die Auftraggeber, dass andere Erledigungen als "Steuerberater-typische" Aufgaben EXTRA beauftragt werden müssen, ansonsten wird der StB NICHT von sich aus tätig !)
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der StB wird alle vom Auftraggeber (= Mandanten) und dessen Bediensteten bzw Erfüllungsgehilfen genannten Vorgänge, Tatsachen und Darstellungen, z.B. Zahlenangaben, Fahrtenbücher, Auflistungen, usw als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er gehalten, darauf hinzuweisen.
Allerdings gilt dieses nicht zwingend für Fehler von StB-Berufskollegen. Honorarrechnungen von Berufskollegen werden nicht beurteilt.
Sofern von „Buchführung“ die Rede ist, ist damit gemeint: a) Finanzbuchführung, b) Lohnbuchführung, c) Anlagenbuchführung.
(4) Die Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung (besonders: Rechnungen, Fahrtenbücher, Rechnungseingangs- und -ausgangsbücher) und ggfs der Gewinnermittlung der/s Vorjahre/s gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag alleine stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar, diese kann -und muss - jedoch zusätzlich erteilt werden.
Ist wegen der Abwesenheit / Unerreichbarkeit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln o.ä. nicht möglich, ist der StB im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
(5) Der Auftraggeber kann nicht vom StB verlangen, wissentlich etwas falsch zu machen, z.B. durch aktives Handeln, Unterlassen, Dulden, Fördern, Äußerungen oder Schweigen.
(6) Sollte es keinen weitergehenden und schriftlich klar erteilten Auftrag seitens des/der Mandanten/in an den StB geben, umfasst dieser Auftrag die
a) Buchführung(en)
b) Abschlüsse (Bilanz und/oder Einnahme-Überschuss-Rechnung)
c) üblichen Steuererklärungen (USt-Voranmeldungen, USt-Erklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Lohnsteueranmeldungen, Einkommensteuererklärungen)
d) Löhne bzw Lohnbücher und dazu gehörige Arbeiten.
(Z.B. wird der StB für den Mandanten keine Inventuren, Kassenbücher, Fahrtenbücher o.ä. erstellen oder korrigieren oder
eingesetzte Kassen-Systeme des Mandanten auf deren Aktualität und/oder Ordnungsmäßigkeit prüfen oder
Daten hinsichtlich des Publizitätsgesetzes o.ä. einreichen,
sofern er hierfür nicht extra beauftragt wird.)
(7) Sollten Unstimmigkeiten (z.B. fehlenden Kontoauszüge, fehlende oder falsche Kassenbücher, fehlende Rechnungen, Verträge o.ä.) in den Buchführungen erkennbar sein, die sich trotz Nachfrage nicht (oder nur mit unzumutbar großem Aufwand) aufklären lassen, kann der StB diese Sachverhalte entweder gänzlich unberücksichtigt lassen oder sie nach der Wahrscheinlichkeit behandeln; der Mandant hat diese Vorgehensweise auch gegen sich gelten zu lassen.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der StB ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der StB ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrages maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter des StBs.
(4) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht jedoch NICHT, soweit eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des StBs erforderlich ist (z.B. bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Inanspruchnahme - auch nur versuchter Inanspruchnahme - und Rufschädigung sowie übler Nachrede seitens des Mandanten oder Dritter).
Der StB ist auch insoweit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. Auf gewisse Auskunftsverpflichtungen des StBs wird hingewiesen (z.B. hinsichtlich Geldwäschegesetz, Vorschriften zur Terrorbekämpfung u.ä.).
(6) Der StB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des StBs erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer Einsicht in seine - vom StB abgelegte und geführte- Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der StB kann zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der StB dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 (1) verpflichten.
(3) Der StB ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBG sowie Praxistreuhändern gem. § 71 StBG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 zu verschaffen.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem StB soll Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Hierzu gehört auch, dem StB die dem Auftraggeber zugegangenen Verwaltungsakte usw, besonders Steuerbescheide, unverzüglich zukommen zu lassen, damit dieser ausreichend Zeit hat, Rechtsbehelfe einzulegen und ggfs Angaben nachzuholen und/oder Anträge nachträglich zu stellen.
(2) Beseitigt der StB die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (von mindestens 15 Werktagen) oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des StBs die Mängel durch einen anderen StB, Rechtsanwalt o.ä. beseitigen lassen bzw nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, sofern die Geltendmachung der Mängel auf einer Fehlleistung des StB beruht.
Nicht als Mangel des StBs gilt eine nachträglich andere Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom StB jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der StB Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung des Auftraggebers ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des StBs den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der StB haftet nur für eigenes Handeln sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, jedoch nicht für das Handeln, Dulden, Verhindern oder Unterlassen des Mandanten oder Dritter.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers wird auf 1.000.000,- € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, besonders die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen AAB bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll; statt der körperlichen Aushändigung kann wahlweise auch der Hinweis auf die betreffende Fundstelle im Internet hingewiesen werden (hier: Steuerberater-Stapelmann.de - unter „Impressum / AGB“). Solche Vereinbarungen können jedoch auch später getroffen werden.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (Regelverjährung).
(5) Die in den Absätzen 1 - 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem StB und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Der StB übernimmt weder Haftung noch Gewähr für:
- vom Mandanten selbsterstellte Buchführungen, Abschlüsse, Bestandsermittlungen
- juristische Angelegenheiten (z.B. Veröffentlichungen bzw Nicht-Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger / Unternehmensregister, Arbeits-, Familien-, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht usw)
- Auskünfte in nicht-steuerlichen Bereichen (z.B. Sozialversicherungsfragen oder -sachverhalte, vom Mandanten selbst erstellte Löhne, Inventuren, Kassenbücher und Fahrtenbücher oder dergleichen)
- stichprobenartige Prüfung der vom Auftraggeber selbst erstellten Buchführung (bzw der vom Mandanten/Auftraggeber anderweitig erstellten Buchführung, z.B. durch externe oder angestellte Buchhalter)
- Bestandsermittlungen (Kassenbücher, Warenbestände, Teilfertige Arbeiten u.a.)
- Grundstücks- und Gebäudeabmessungen, Börsen- und/oder Vermögensanlagen, z.B. Wertpapiere, Edelmetalle), Verkehrswert-Einschätzungen (besonders bei Grundstücken)
-Versicherungen, betriebliche und private Kranken- und Altersvorsorgemaßnahmen u.ä.
- ausländische Angelegenheiten und ausländische Verpflichtungen aller Steuerpflichtigen, inbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. britische Ltd), alles jeweils im weitesten Sinne
- die Richtigkeit bzw Prüfungsfestigkeit der vom Mandanten erstellten Fahrtenbücher.
MÜNDLICHE Auskünfte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
ZUKUNFTSPROGNOSEN jeglicher Art sind stets ohne jede Gewähr.
Sofern der Auftraggeber den StB dazu auffordert bzw es duldet, das gewisse Daten (z.B. Finanzbuchhaltungs-Auswertungen, Abschlüsse, Lohn-Unterlagen. allgemeine Mitteilungen usw) per E-Mail / Internet gesendet werden, so ist der StB jedenfalls nicht dafür haftbar, wenn es zu Daten-Verlusten und/oder Daten-Unsicherheiten (z.B. Ausspähungen o.ä.) kommt, infolge derer irgendwelche Fremden Kenntnis über diese Daten erhalten. Dieses gilt besonders für die als relativ unsicher bekannten PDF-Dateien und einfache E-Mails.
Wenn der Auftraggeber eine höhere Datensicherheit im Internet-Datenverkehr wünscht, muss er dieses dem StB mitteilen und/oder diesem elektronischen Datenverkehr eine Absage erteilen.
6. Pflichten des Auftraggebers / Mandanten
Präambel hierzu: wir nehmen keine Mandanten an, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Beauftragung in einem Insolvenzverfahren steckten.
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsmäßigen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem StB alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte vollständig und unverzüglich, mindestens jedoch so rechtzeitig zu übergeben, dass dem StB eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht; hierzu werden für laufende Buchführungen mindestens fünf Werktage (Mo. - Fr. ohne Feiertage und ohne sonstige Büroschließungstage, die auf der Internet-Seite des StBs angekündigt werden) vor amtlicher Fälligkeit vereinbart.
Die Unterlagen (Kassenbuch, Bankauszüge, dazugehörige Einzahlungs- und Auszahlungsbelege u.ä.) des Auftraggebers müssen dem StB vollständig und gut geordnet zugehen, d.h. die Buchungsbelege sind in der Reihenfolge der dazugehörigen Zahlungen abgelegt; hilfreich ist, wenn auf den betrieblichen Buchungsbelegen keine privaten Ausgaben auftauchen (alleine schon deshalb, weil ansonsten die mit dem Beleg eventuell zusammenhängenden Fahrtkosten ggfs nicht anerkannt werden).
Hinweis: Dem StB ist es nicht zuzumuten, wegen verspätet eingereichter Belege vergangene Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berichtigen.
Zugegangene Steuerbescheide sind dem StB unverzüglich zur Prüfung und eventuellen Mängelbeseitigung einzureichen. Eventuelle Nicht-Beachtung oder Verspätungen gehen zu Lasten des Mandanten.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Wenn der Mandant Fehler und/oder Irrtümer und/oder falsche Annahmen und/oder unvollständiges Wissen des StBs erkennt, hat er diesen unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Mandant kann nicht davon ausgehen, dass der StB den Steuerfall so umfassend kennt, dass er die Fragen des StBs nur unvollständig zu beantworten bräuchte.
Hinweis: relativ häufig muss festgestellt werden, dass die Kassenbuch-Führung des Mandanten entweder nicht vorhanden oder aber stark mangelhaft ist (z.B. wegen Rechenfehlern, Auslassungen, Doppel-Buchungen, Formfehler u.ä.); bei Prüfungen seitens des Finanzamtes führen solche Mängel regelmäßig zu teuren Steuernachzahlungen, und das besonders dann, wenn aus dem Buchführungswerk des Mandanten ein zu geringer Rohgewinn hervorgeht (Gaststätten z.B. sollten mindestens 72 % Rohgewinn aufweisen).
Der Mandant ist verpflichtet, alle (fern-)schriftlichen, mündlichen und E-Mail-Mitteilungen des StB zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen unverzüglich Rücksprache zu halten; erfolgt keine solche Rücksprache, kann der StB wirksam davon ausgehen, dass die betreffende Mitteilung den Mandanten erreicht hat, der Mandant diese sowohl gelesen als auch verstanden hat und auch damit einverstanden ist.
Der StB ist verpflichtet, die Identität aller Mandanten festzustellen, für die er Daten an die Finanzverwaltung sendet. Daher hat sich der Mandant mittels amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren; das gilt auch für Mandantschaftsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2017 bestanden haben und auch für Ehefrauen, Kinder usw von Mandanten, für die der StB Daten an die Finanzverwaltung sendet. Der StB hat die Identifizierung zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des StBs oder seiner Erfüllungsgeholfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse (z.B. Gewinnermittlungen) des StBs nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiter zu geben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Honorarforderungen des StBs unverzüglich zu begleichen, das gilt auch, wenn die Honorarforderungen des StB nicht förmlich nach den Vorschriften der StBVV vorgetragen werden (z.B. bei Vorkasse-Abschlägen); Aufrechnungen können nur mit rechtskräftig festgestellten und/oder unbestrittenen eigenen Gegenforderungen des Auftraggebers vorgenommen werden (s.a. Punkt 8 (3)).
Kommt der Auftraggeber der/n Zahlungsaufforderung/en des StBs nicht nach, muss er damit rechnen, dass der StB die Bearbeitung ohne Weiteres (d.h. ohne weitere Ankündigung) einstellt.
(5) Setzt der StB beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des StBs zur Installation der Programme nach zu kommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, diese Programme nur in den vom StB vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen, er darf die Programme nicht verbreiten. Der StB bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den StB entgegen steht.
(6) Der Auftraggeber benennt dem StB eine gültige E-Mail-Adresse, wohin der StB Informationen und dergleichen senden kann. Benennt der Auftraggeber keine gültige und zugängliche E-Mail-Adresse, oder kann an die genannte E-Mail-Adresse nichts zugesendet werden, so kann er sich nicht darauf berufen, vom StB nicht oder zu spät informiert worden zu sein, wenn der StB derartige Informationen (z.B. als Mandantenrundschreiben) per E-Mail versendet hat.
(7) Zuhilfenahme Dritter seitens des Mandanten: Der StB behält sich vor, das Mandat -sofort oder später- ohne Weiteres niederzulegen, wenn der Mandant anderweitige Hilfe (z.B. von anderen StB´n und/oder sog. Unternehmensberatern o.ä.) in Anspruch nimmt.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung (dies betrifft besonders eine ausbleibende Begleichung der Honorarforderung des StB´s) oder kommt er mit der Annahme mit der vom StB angebotenen Leistung in Verzug, so ist der StB berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags / Auftrags nach Ablauf der Frist ablehnt.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der StB den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des StBs auf Ersatz der ihm durch den Vertrag oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der StB von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des StBs für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der „Steuerberatervergütungsverordnung“ (StBVV). Der StB kann für alle abzurechnenden Tätigkeiten ohne Weiteres die Mittelgebühr (= den mittleren oder durchschnittlichen Gebührensatz) verlangen.
(2) Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z.B § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBVV, gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Als übliche Gebühr kann der StB ohne Weiteres die Mittelgebühr verlangen.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des StBs ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen derselben Partei zulässig (s.a. Punkt 6 (4)).
(4) Verabredete Termine, die ohne Absage nicht eingehalten werden oder Termine, die nicht bis zum Vortag abgesagt werden, werden wie eine halbe Stunde nach StBVV berechnet.
9. Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der StB einen Abschlag bzw einen Vorschuss fordern. Dieser kann (üblicherweise) auch per monatlichem oder vierteljährlichem Dauerauftrag beglichen werden. Solche Zahlungen haben keine Abgeltungswirkung, es sei denn, dass dieses schriftlich deutlich so vereinbart ist.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss (auch in Form z.B. eines Dauerauftrages) nicht gezahlt, kann der StB nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der StB ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Eine derartige Bekanntgabe kann mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich (Telefax) oder auch elektronisch (per E-Mail, SMS, Messenger wie Whatsapp oder Telegram) erfolgen.
Diese Absicht zur Einstellung der Tätigkeit braucht nicht ausschließlich verursacht zu sein durch Nichtzahlung seitens des Mandanten.
10. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung, wohl aber durch die Anmeldung einer Insolvenz oder eines Konkurses seitens des Auftraggebers.
(2) Der Vertrag kann -wenn und soweit er einen Dienstleistungsvertrag iSd §§ 611, 675 BGB darstellt- von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB schriftlich oder anders, z.B. auch durch konkludentes Verhalten, gekündigt werden. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrages durch den StB sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Soweit der Auftraggeber dem StB keine Honorare bzw Vergütungen schuldet, ist der StB verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er von diesem zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben; auch ist der StB verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit der Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem StB die ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw von den Datenträgern zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen vom Mandanten innerhalb eines Monats beim StB abzuholen.
Nicht abgeholte Unterlagen kann der StB nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Auftrages vernichten.
11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des StBs nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Urkunden
(1) Der StB hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der StB den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der StB aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem StB und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken des StBs gefertigten Arbeitspapiere und Kopien der Urkunden.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der StB dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der StB kann von den Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurück gibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurück behalten.
(4) Der StB kann die Herausgabe der Mandanten-Unterlagen, der StB-Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen voll befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des StBs bzw der Ort der weiteren Beratungsstelle.
14. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
15. Änderungen dieser AAB im Internet
Der Mandant ist gehalten, sich im Internet auf: www.steuerberater-stapelmann.de über Änderungen bzw Erweiterungen dieser Auftragsbedingungen zu informieren.